Zur Gebührenvergünstigung des RAD ist im Feldpostamtsblatt folgendes gesagt:
1. Nach Verfügung Nr. 39/40 im Feldpostamtsblatt vom 1.4.40 haben Anspruch auf die Gebührenvergünstigungen der Feldpost neben den Dienststellen der Kriegswehrmacht Angehörige des Reichsarbeitsdienstes, die in geschlossenen Verbänden oder Einheiten im Operationsgebiet für Zwecke der Wehrmacht eingesetzt sind.
2. Nach Verfügung Nr. 68/1940 im Feldpostamtsblatt vom 18.6.40 sind die Gebührenvergünstigungen der Feldpost nunmehr auch den außerhalb des Operationsgebietes für Zwecke der Wehrmacht eingesetzten Abteilungen des Reichsarbeitsdienstes zugestanden worden. Um diese Abteilungen von den übrigen RAD-Einheiten, denen die Gebührenvergünstigung nicht zugebilligt ist, schon äußerlich zu unterscheiden, sind ihnen Feldpostnummern zugeteilt worden. Der Einheitlichkeit halber sind auch den im Operationsgebiet für Zwecke der Wehrmacht eingesetzten RAD-Einheiten, denen Gebührenvergünstigungen bereits zustanden, Feldpostnummern zugewiesen worden.
Die Sendungen an die Dienststellen und Angehörige der RAD-Einheiten, denen die Gebührenvergünstigung zugestanden ist, tragen je nachdem, ob sie in die Heimat oder im Operationsgebiet eingesetzt sind, halboffene oder getarnte Anschriften.
Allen Einheiten und Verbände des Reichsarbeitsdienstes, die keine Feldpostnummer führen, haben keinen Anspruch auf die Gebührenvergünstigungen der Feldpost.
3. Mit Verfügung Nr. 20/1943 im Feldpostamtsblatt vom 16.2.43 wurde nochmals daraufhingewiesen, daß Anspruch auf die Gebührenvergünstigungen der Feldpost nur die Einheiten und Abteilungen des Reichsarbeitsdienstes haben, denen eine Feldpostnummer zugeteilt ist. Sendungen von Nichtfeldpostberechtigten an Angehörige von RAD-Abteilungen ohne Feldpostnummer müssen zu den Gebühren des gewöhnlichen Postdienstes freigemacht werden; sie sind e.F. mit Nachgebühr zu belegen