Vorschriften und Rechtsgrundlage der DRP und Deutschen Feldpost
Zur Stempelung von Feldpostsendungen mit stummen Stempeln gab es besondere Vorschriften und Rechtsgrundlagen.
„Anweisungen für die Bearbeitung der Feldpostsendungen im Bereich der DRP“
(Berlin Reichsdruckerei 1940 Seite 58 §47 Abs. III. ff.)
-1. FpSendungen, die von FpBerechtigten eingeliefert werden, die eine getarnte Anschrift (§9 I) führen, dürfen
nicht mit einem Tagesstempel mit Ortsangabe bedruckt werden. Sie sind zu stempeln mit einem Stempel, aus
dem die Ortsangabe entfernt ist. Ämter, bei denen ständig solche Sendungen eingeliefert werden (Ämter in
deren Bezirk Truppenübungsplätze oder Luftwaffeneinheiten liegen), sind mit einem Tagesstempel ohne
Ortsangabe auszustatten. Andere Ämter, bei denen solche Sendungen nur Ausnahmsweise oder vorüber-
gehend aufkommen, geben die Sendungen ungestempelt an das nächste Amt, das mit einem Stempel ohne
Ortsangabe ausgestattet ist, zur Abstempelung weiter. Die Reichspostdirektionen bestimmen für die Ämter
ihres Bezirks, auf welche Ämter mit Tagesstempel ohne Ortsangabe die übrigen Ämter zu leiten haben, und
treffen die für die beschleunigte Weiterleitung und sofortige Bearbeitung der Sendungen notwendige Maß-
nahmen.
-2. FpSendungen, die von FpBerechtigten durch Briefkasten eingeliefert werden, sind vor dem Stempeln auszu-
sortieren. Ein Beamter, der mit den einschlägigen Vorschriften vertraut ist, stellt fest, ob die FpSendungen
von FpBerechtigten mit getarnter Anschrift (§9 I) herrühren und daher mit einem Tagesstempel ohne Orts-
angabe abzustempeln sind. Bei ständiger Einlieferung durch Briefkasten vergleiche unten II.
-3. Paketkarten, Einschreib- und Wertsendungen, Postanweisungen und Zahlkarten sind mit einem Tagesstempel
mit Ortsangabe zu bedrucken, auch wenn sie von FpBerechtigten, die eine getarnte Anschrift (§9 I) führen,
eingeliefert werden.
Berichtigung 202 vom 12.6.1943 zu Seite 59, Zeile 7:
Bei einigen Ämtern im Reichsgebiet werden jedoch auch die von Wehrmachtseinheiten eingelieferten Ein-
schreib- und Wertsendungen, Pakete, Postanweisungen und Zahlkarten getarnt. Bei diesen Ämtern erhalten
die eingelieferten Einschreib- und Wertbriefe sowie die Postkarten zu gewöhnlichen und Wertpaketen einen
Abdruck des Tagesstempels ohne Ortsangabe. Die Nummernzettel der Einschreib- und Wertsendungen und
der Paketkarten enthalten statt des Namens des Einlieferungspostamtes die Angabe „Fp“ und eine bestimmte
römische Zahl (Kennzahl), z.B. „Fp VII“. Die für den Empfänger bestimmten Abschnitte der Postan-
weisungen und Zahlkarten bleiben ungestempelt. Die Stammteile der Postanweisungen und Zahlkarten
erhalten den Abdruck des gewöhnlichen Tagesstempels (mit Ortsangabe) und das üblichen Beziksstempels.
An die Einlieferungsämter wegen dieser getarnten Sendungen etwa zu entrichtende Rückmeldungen oder
Nachfragen sind über das Feldpostbüro des Reichspostministeriums zu leiten.
Feldpostamtsblatt 1941, Verfügung 38/1941
vom 10.04.1941 besagt, daß Poststellen II grundsätzlich nicht, Poststellen I nur ausnahmsweise als
Aufgabe- bzw. Abholpostämter gewählt werden dürfen.
Feldpostamtsblatt 1941, Verfügung 56/1941
vom 27.06.1941 besagt, Poststellen II können nunmehr ebenfalls damit befaßt werden.
Feldpostamtsblatt 1944, Verfügung 48/1944
Stempelung von Feldpostsendungen
Es ist zu beachten, daß Feldpostsendungen, die von Feldpostberechtigten mit getarnter Absenderangabe
(FpNr.) abgesandt und bei Dienststellen der DRP eingeliefert werden, nicht mit einem Tagesstempel-
abdruck mit Ortsangabe erhalten dürfen. Derartige Sendungen, die gesammelt von der Einheit oder
Dienststelle eingeliefert werden sollen, sind nur mit einem Tagesstempel ohne Ortsangabe zu stempeln.
Ämter, die einen solchen Stempel nicht führen, geben die Sendungen an das von der RPD bestimmte
Amt, das mit einem Stempel ohne Ortsangabe ausgestattet ist, zur Abstempelung weiter. (Anw. Für die
Bearbeitung der Feldpostsenungen im Bereich der DRP §47 III 1.)
Min.Z (Fp) 2960-0 Fp