Einschreibebriefe, die von Wehrmachtsangehörigen bei den Ämtern der Reichspost eingeliefert und an Wehrmachtsangehörige mit offener Anschrift oder an Zivilpersonen im Reich gerichtet waren, ebenso von Zivilpersonen an Wehrmachtsangehörige mit offener Anschrift, genossen nicht die Gebührenvergünstigung der Feldpostsendungen. Sie mußten mit Brief- und Einschreibegebühr freigemacht werden.
In den Feldpostamtsblättern wird öfters darauf hingewiesen, daß von Postbeamten solche Sendungen, nur mit Einschreibegebühr greigemacht, verbotswidrig angenommen würden.
Quelle: Handbuch-Katalog Deutsche Feldpost 1937-1939