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(3)
§ 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
8.5 § 130 Volksverhetzung
(1)
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordert oder
1.die Menschenrechte anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft,
böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schriften (§ 11 Abs.
3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
1.nationale, rassische, religiöse oder durch Ihr Volkstum bestimmter Gruppe aufstacheln, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine Vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a.) verbreitet,
b.) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c.) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpriest, einzuführen
d.) oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder
2.) eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste verbreitet.
(3)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich in
einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise
dadurch stört, dass er sie nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht
oder rechtfertigt.
(5)
Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs.3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3
und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.