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8.3 § 86 Vertreiben von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei
oder Vereinigung, von der unanfechtbar ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
1.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen die Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
1.einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die für den Zweck einer der in den Nummer
1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigung tätig ist, oder
1.Propagandamittel, die nach Ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im
Inland und Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebung, der Kunst oder der Wirtschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
In die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
8.4 § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Inland
Kennzeichen einer der in § 86
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien
1.oder Vereinigung verbreitet oder öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§
11 Abs.3) verwendet oder
1.Gegenstände, die derartige Kennzeichnung darstellt oder enthalten, zur Verbreitung oder
Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2)
Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichnung stehen gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind.