DIE SCHWEIZER ÄRZTEMISSION
FpNr 47700
(30.7.1941-28.2.1942) freiwillige Schweizer Hilfsaktion
(1.3.1942-7.9.1942) gestrichen
Am 15. Oktober 1941 startete die Schweizer Ärztemission von Bern aus, um über Berlin nach Smolensk in Russland zu gelangen. 30 Ärzte und eben so viele Schwestern, einige Kraftfahrer und Dolmetscher fuhren zuerst teils mit der Bahn, teils mit Personen-Motorfahrzeugen, die bereits in der Schweiz beschafft wurden, nach Berlin. Von dort brachte man die Expedition in einer sechstägigen Fahrt mit einem Lazarettzug nach Smolensk. Die Schweizer Ärztemission stellte sich gemäß vorheriger Abmachung dem Deutschen Roten Kreuz zur Hilfeleistung an Verwundeten und Kranken für die Dauer von drei Monaten zur Verfügung. Neben dieser Aufgabe hatten die teilnehmenden Schweizer Ärzte, die vorwiegend als chirurgisch tätige Sanitätsoffiziere eingeteilt waren, die Aufgabe, eigene praktische Erfahrungen über Wesen und Behandlungsmethoden kriegschirurgischer Affektionen zu sammeln. Die Organisation des Schweizer Lazaretts übernahm ein chirurgischer Leiter, dem drei chirurgische Ärzte, zusätzliche Hilfsärzte und Pflegepersonal zur Verfügung standen. Operiert wurde in zwei Operationsräumen. Die chirurgisch-ärztliche Leitung des Lazaretts lag voll und ganz in Schweizer Händen. Deutsche Militärärzte waren für den Schweizer Lazarettdienst zugeteilt und unterstellt. Die durchschnittliche Operationstätigkeit betrug pro Tag für eine Operationsequipe ungefähr zwölf bis 15 Operationen. Hauptverbandsplätze, Feld- und Kriegslazarette wurden nach Möglichkeit in noch bestehenden Gebäuden untergebracht, zum Beispiel in größeren Bauernhöfen, Kasernen, Kadettenschulen, Gefängnissen, ehemaligen Spitälern, Kliniken oder Schulhäusern, gelegentlich auch in Kirchen. Die Beleuchtung war oft improvisiert, wie der Schweizer Verfasser schilderte. Über 14 Tage musste auf diese Weise im ganzen Lazarett mit Kerzen und Karbidlicht behandelt und operiert werden. Den Schweizern fiel beim deutschen Heer auf, dass der während des Kampfes verwundete Soldat nicht wie früher nach Einstellung der Kampfhandlung versorgt wurde, sondern, sobald er verletzt war. So gewährten der Sanitätssoldat oder der Truppenarzt, die die Truppe begleiteten und zur Selbstverteidigung mit einer Feuerwaffe ausgerüstet waren, die erste Hilfe. Dadurch ergaben sich Verluste, die abschnittsweise bei der Sanitätstruppe größer oder ebenso groß waren wie bei der kämpfenden Truppe. Für eine Chirurgengruppe gab es für zwei Tage eine Flasche Champagner und täglich eine Tasse Milchkakao. Zum Frühstück erhielten die Schweizer Kaffee-Ersatz, Butter und Brot, zum Mittagstisch Suppe mit Gemüseeinlagen, Brot und eine Tasse Kaffee-Ersatz und zum Abendessen ein Stück Jagdwurst, Butter, Brot und Früchtetee. Bei besonders anstrengender und schwerer Arbeit bekamen die Schweizer Nahrungszulagen zu ihrer Verpflegung. Die Schweizer Ärztemission muss für die Abschnitte, in denen sie eingesetzt wurde, eine große Hilfe gewesen sein, wie Starlinger und Wachsmuth berichteten. Starlinger bezeichnete die Schweizer Chirurgen und Schwestern, die unter der Leitung des Schweizers Nicole im Kriegslazarett 1/572 eingesetzt waren, als wertvolle Unterstützung. Ebenso sah dies Wachsmuth, der die Schweizer selbst kennen lernte und äußerst lobend über die Schweizerische Hilfsmission schrieb475, die, wie er anfügte, unter der Gesamtleitung von Eugen Bircher und Ernst Ruppanner stand. Bircher war Chefchirurg in Aarau und zugleich Oberstdivisionär der Schweizerischen Armee, Ruppanner hatte seine Klinik in Samaden im Engadin. Ein Teil der Schweizer Mission arbeitete in zwölf Lazaretten der Stadt Smolensk. Dort fanden 14000 Verwundete Platz und Pflege. Andere Schweizer Equipen wurden nach Wjasma, Roslawl und später nach Juchnow delegiert.
Vor Reiseantritt nach Russland mussten die Teilnehmer der Ärztemission ein Reglement mit folgendem Wortlaut unterzeichnen:
Bern, den 13. Oktober 1941
„Reglement für die Teilnahme der Ärzte- und Schwesternmission, organisiert vom Komitee für Hilfsaktionen unter dem Patronat des Schweizerischen Roten Kreuzes.
1. Die Mission wird eingeführt und den maßgebenden Stellen übergeben durch Oberstdivisionär Eugen Bircher. Sie steht unter der organisatorischen Leitung von Oberstleutnant von Wyttenbach. Ihm ist als fachtechnischer Berater beigegeben Dr. E. Ruppaner, Chefarzt, Kreisspital Samaden.
2. Sämtliche Teilnehmer verpflichten sich zur absoluten strikten Befolgung der von der organisatorischen Leitung beschlossenen Anordnungen.
3. Über alle Beobachtungen und Feststellungen medizinischer Natur gilt das ärztliche Berufsgeheimnis, ebenso ist über alle übrigen Beobachtungen strengstes Stillschweigen befohlen, im Interesse der Aufgabe der Mission.
4. Jegliche Kritik oder Diskussion politischer Natur ist strikte verboten. Taktvolles Benehmen gegenüber den deutschen vorgesetzten Stellen und der Bevölkerung ist Ehrensache.
5. Jegliches Photographieren ist verboten.
6. Vorträge oder Publikationen dürfen nur mit Einwilligung des Komitees stattfinden.
7. Jede Widerhandlung gegen die Vorschriften bedingt sofortige Entlassung und Rücksendung durch den verantwortlichen Leiter.
Komitee für Hilfsaktionen unter dem Patronat des Schweizerischen Roten Kreuzes
i. A. Oberstlt. v. Wyttenbach
Ich bestätige, dieses Reglement erhalten zu haben, und werde mich diesem unterziehen.
Unterschrift
Von Wyttenbach verkündete Mitte November 1941, dass es den Schweizern ausdrücklich verboten wurde, Lazarette russischer Gefangener zu besuchen. Es galt also als offizielle Mitteilung des Oberkommandos, dass die Ärzte der freiwilligen Schweizer Ärztemission nur in deutschen Lazaretten mit deutschen Verwundeten eingesetzt werden durften, aber nicht in Lazaretten der russischen Gefangenen. Auch durfte die russische Zivilbevölkerung nach dieser offiziellen Mitteilung von den Schweizern nicht ärztlich betreut werden. Nach den Worten von Wyttenbachs stand es demjenigen frei, unverzüglich in die Heimat zurückzukehren, bei zugesichertem freiem Geleit, der diese Anordnung nicht mit seinem Gewissen vereinbaren konnte. Nach dem Krieg gelangte Bucher482, der als Schweizer an der Ärztemission teilnahm, in den Besitz einer Kopie des Originaldokumentes, in dem die Bedingungen für die Schweizer Ärztemission geregelt wurden. Es findet sich dort eine Vereinbarung zwischen dem Oberkommando des Heeres (Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres) deutscherseits und dem Komitee für Hilfsaktionen unter dem Patronat des Schweizerischen Roten Kreuzes, vertreten durch Dr. von Muralt, Oberstdivisionär z. D. Präsident des Schweizerischen Roten Kreuzes, schweizerseits. Die Unterzeichnung deutscherseits erfolgte durch Friedrich Olbricht, General der Infanterie, im Auftrag des Chefs der Heeresrüstung und des Befehlshabers des Ersatzheeres im Oberkommando des Heeres, schweizerseits durch von Muralt. Die Vereinbarung bestand aus 19 Punkten, die sich im Wesentlichen auf die Regelung der technischen Seite der Mission, wie Zusammensetzung, Dienstleistungsdauer, Einsatzgruppen, Kraftwagen, Uniformierung, persönlichen Schutz, Löhnung der Teilnehmer, Devisen, Unterkunft, Schutz im Falle von Verwundung und Krankheit, Impfschutz, Post und Zollfreiheit bezogen. Unter diesen Paragraphen fand sich getarnt ein kurzer Nachsatz im Passus vier, der sich auf die Dauer der Dienstleistung bezog:
"Alle Teilnehmer sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet."
Ebenfalls versteckt, als Passus 15, zwischen Passus 14 (Post) und Passus 16 (Zollfreiheit) stand eine weitere Regelung der rechtlichen und dienstlichen Unterstellung, mit folgendem Wortlaut:
"Die Mitglieder der Freiwilligen Schweizer Hilfsaktion unterstehen gemäß § 155 des deutschen Militärstrafgesetzbuches und §§ 3, 3 a der deutschen Kriegsstrafverfahrensordnung als Heeresgefolge beim Feldheer der deutschen Wehrmachtsgerichtsbarkeit und den militärischen deutschen Strafgesetzen sowie der Disziplinarstrafordnung für das Heer. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmungen bleibt es dem Chef der Mission überlassen, aus disziplinären Gründen, Teilnehmer der Hilfsaktion in die Heimat zu entlassen, sofern gegen den Betreffenden kein Verfahren schwebt. Es wird deutscherseits angestrebt werden, im Falle von disziplinären Übertretungen eines Teilnehmers, dem Chef der Mission Mitsprache zu ermöglichen."
Auf diese Weise unterstanden die Teilnehmer der Ärztemission nicht mehr der schweizerischen Gerichtsbarkeit, sondern dem deutschen Militärstrafgesetz und der deutschen Kriegsstrafverfahrensordnung. Diese Tatsache war den Teilnehmern der Ärztemission nicht bekannt, da sie nichts von der geheimen Vereinbarung wussten.
Quellen
Bucher - Zwischen Verrat und Menschlichkeit
Haas - Wenn man gewusst hätte, was sich drüben im Reich abspielte
Wachsmuth - Ein Leben mit dem Jahrhundert
Lexer - Wiederherstellungschirurgie
Starlinger - Erfahrungsbericht vom 26.12.1941, in BA-MA, RH 12-23, H 20/454 b, S. 8
Heller - Sammelbericht Nr. 13, Berlin, September 1944 in BA-MA, RH 12-23, H 20/2179
Neutral geschriebener Bericht eines Angehörigen der Schweizer Ärztemission, keine Angaben zur Person, keine Angabe des Datums, in BA-MA, RH 12-23, H 20/454 b
Weitere Quellen siehe im Anhang
Max
FpNr 47700
(30.7.1941-28.2.1942) freiwillige Schweizer Hilfsaktion
(1.3.1942-7.9.1942) gestrichen
Vielleicht hasst Du recht Max, es konnen immer neue Sachen erforscht und herausgefunden werden. Aber.........warum wurde diese Feldpostnummer nicht erwahnt im RB 86? War doch wohl die leichteste die zu finden ist?!
Warum wurde diese Feldpostnummer auch schon vor der 4.Mission gestrichen?
Postschutz.