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Feldpostmeister_at:

Hallo!

(...)
Anlage 2 (215. ID) zu Besonderen Anordnung für die Versorgung, Nr. 35/44 v.12.4.44.

Feldpostversorgung der landeseigenen Hilfskräfte des Ostens.

A.Finnen, Esten, Letten und Litauer.

Die in geschlossenen Verbänden, als Hilfswillige oder sonstwie im Dienste der deutschen Wehrmacht oder bei sonstigen Organisationen mit Feldpostberechtigung stehenden Finnen, Esten, Letten und Litauer nehmen im gleichen Umfange wie deutsche Wehrmachtangehörige am Feldpostverkehr teil. Ausgabe von zwei Päckchenzulassungsmarken im Monat. Der Briefverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland ist jedoch nur gestattet, soweit nicht von den örtlichen höheren Kommandostellen aus besonderen Gründen Einschränkungen angeordnet werden. Einschränkungen in der Zahl der zugelassenen Sendungen kann bei Hilfswilligen und im Dienst der Wehrmacht usw. stehenden Einzelpersonen der Einheitsführer aus zwingenden disziplinaren oder abwehrmäßigen Gründen anordnen. Der gesamte Postverkehr unterliegt in beiden Richtungen der abwehrmäßigen Prüfung. Sie erfolgt für Angehörige geschlossener Verbände durch die Feldpostprüfstellen. Die von den Hilfswilligen und den übrigen Hilfskräften im Dienste der deutschen Wehrmacht usw. abgesandten Feldpostsendungen sind möglichst bei den Einheiten zu prüfen. Prüfvermerk: "Geprüft" mit Dienststempelabdruck. Bei den Feldpostämtern ungeprüft eingehende Sendungen werden einer Feldpostprüfstelle zugeführt. Bei den Einheiten ungeprüft eingehende Sendungen sind vor Aushändigung zu prüfen.

B.Russische und ukrainische Hilfswillige.

I.Allgemeine Bestimmungen

1.)Geltungsbereich:

Zugelassen ist der Postverkehr nach dem Reichsgebiet (einschl. Generalgouvernement und Bezirk Bialystok und den besetzten Gebieten im Osten (einschl. Heeres- und Armeegebieten). Für Ukrainer ist auch der Postverkehr nach dem nicht-feindlichen Ausland gestattet. Außerdem ist der Postverkehr der Hilfswilligen untereinander, also von Feldpostnummer zu Feldpostnummer, zugelassen.

2.)Zahl und Art der Sendungen:

Gewöhnliche Feldpostkarten, -briefe und -päckchen in unbeschränkter Zahl. Außerdem werden Antwortkarten mit dem deutsch-russ. Aufdruck "Postdienst für Hilfswillige" von den Feldpostämtern an die Einheiten ausgegeben. Für die nach der Front bestimmten Päckchen erhalten die Hilfswilligen Päckchenzulassungsmarken (monatlich höchstens 2 Stück). Am Luftfeldpostdienst nehmen sie nicht teil. Einschränkungen in der Zahl der zugelassenen Sendungen oder völlige Verbote des Postverkehrs kann der Einheitsführer aus zwingenden disziplinaren oder abwehrmäßigen Gründen anordnen.

3.)Abwehrprüfungen:

Der gesamte Postverkehr unterliegt in beiden Richtungen der Prüfung. Die von den Hilfswilligen abgesandten und die ungeprüft für sie eingehenden Sendungen sind möglichst bei den Einheiten zu prüfen. Prüfvermerk: "Geprüft" mit Dienststempelabdruck. Bei den Feldpostämten ungeprüfte eingehende Sendungen werden der Feldpostprüfstelle zugeführt.

4.)Anschrift:

a)In abgehender Richtung:
Bei Sendungen nach dem Ostland, der Ukraine, dem Generalgouvernement und dem Bezirk Bialystok ist außer dem Bestimmungsort der Name des Landes oder Bezirks anzugeben, bei Sendungen nach den russ. Teilen der Heeres- und Armeegebiete die russ. Rayon-Bezeichnung. Die Einheiten haben unvollständige Angaben zu ergänzen. Die Anschriften für Empfänger in den russ. Gebieten sind so abzufassen, wie es im früheren russ. Postdienst üblich war. Die Anschrift ist in lateinischer Schrift abzufassen. Bei Verwendung zyrillischer Schriftzeichen sind die Angaben vom Sprachmittler der absendenden Einheit in lateinischer Schrift hinzuzusetzen.
b)In ankommender Richtung:
Die Anschrift der an den Hilfswilligen gerichteten Sendung hat nur dessen Namen und Vornamen sowie die Feldpostnummer der Einheit zu enthalten, bei der er sich befindet.

5.) Absenderangabe:

Der Hilfswillige hat auf den abgehenden Sendungen als Absender seinen Namen und Vornamen sowie die Feldpostnummer der Einheit anzugeben, bei der er sich befindet. Bei Verwendung der vorgedruckten Postkarten mit Antwort hat er auch die Anschrift in dem für die Antwort bestimmten Teil auszufüllen. Bei Verwendung von Briefen empfiehlt sich zur Vermeidung der Schwierigkeiten, die für die Angehörigen des Hilfswilligen bei der Abfassung der Anschrift in den meisten Fällen bestehen werden, für die Rückantwort einen mit seiner ordnungsmäßigen Anschrift versehenen Briefumschlag beizufügen.

II. Behandlung der Post

1.)Sendungen der Hilfswilligen an ihre Angehörigen:
a)Abgabe bei der Einheit, die Empfänger- und Absenderangaben prüft und nötigenfalls ergänzt.
b)Abwehrmäßige Prüfung durch die Einheit.
c)Abgabe an das Feldpostamt. Bei Empfängern in den russ. Gebieten erfolgt die Weiterleitung an die für den Rayon zuständige Ortskommandantur, im übrigen an die allgemeinen Postdienststellen.
d)Ortskommandantur übergibt die Sendungen - bei Fehlen des Prüfvermerks unter Nachholung der Prüfung - an Rayonchef, der - ggf. über Bezirksbürgermeister - für Weiterleitung an Bestimmungsort und Aushändigung an Empfänger sorgt. Ortskdtr. überwacht, daß Weiterleitung der Post nicht verzögert wird.
e)Wegen Todes der Empfänger nicht zuststellbare Sendungen sind von der Ortskommandantur mit dem Vermerk "Empfänger verstorben" zu versehen und dem Feldpostamt zur Rückleitung an den Absender zu übergeben. Ist ein Empfänger verzogen oder sonstwie nicht zu ermitteln, so sind die Sendungen mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" auf dem Feldpostwege an die Dienststelle L 39609 Ru zu senden, die auf Grund ihrer Unterlagen für Weiterleitung sorgt.

2.)Sendungen der Angehörigen an die Hilfswilligen:
a)Soweit nicht Einrichtungen allgemeinen Postdienstes benutzt werden können, Abgabe der Sendungen an Rayonchef - ggf. über Bezirksbürgermeister - der sie ohne Verzögerung an die Ortskommandantur weiterzuleiten hat.
b)Abwehrprüfung durch Ortskommandantur und Weitergabe an Feldpostamt, das für Beförderung an Einheit des Empfängers sorgt.
c)Einheit händigt die Sendungen - ggf. unter Nachlung der Prüfung - an Empfänger aus.
d)Unzustellbare Sendungen sind von den Einheiten mit entsprechenden Vermerken versehen an das Feldpostamt zurückzugeben.
   
C.Angehörige landeseigener Verbände (ausser Esten, Letten und Litauer

Für die Feldpostversorgung der landeseigenen (außer estnischen, lettischen und litauischen) Verbände einschl. der Ru.A.D. - und Fra.A.D.-Abt. gilt die Regelung unter B entsprechend. Für Einheiten, die Ru.A.D.-Männer beschäftigen, gilt die ihnen bekanntgegebene Sonderregelung. Bei Einschränkungen oder Verboten des Postverkehrs, die aus zwingenden disziplinaren oder abwehrmäßigen Gründen für ganze Einheiten erforderlich werden, hat der Einheitsführer die vorgesetzte Dienststelle an der Prüfung der hierfür maßgeblichen Gründe zu beteiligen.

D.Russische und ukrainische Landeseinwohner im Dienste der deutschen Wehrmacht

Für die russische und ukrainischen Landeseinwohner, die im Dienste der deutschen Wehrmacht oder sonstiger Verbände anzugehören oder Hilfswillige zu sein, gilt die Regelung unter B ebenfalls entsprechend. Zugelassen ist jedoch nur ein uneingeschränkter Postkarten- und Briefverkehr (Höchstgewicht 100g). Der Versand von Päckchen ist ausgeschlossen. Päckchenzulassungsmarken dürfen nicht ausgegeben werden.

E.Feldpostverkehr landeseigener Hilfskräfte des Ostens mit Deutschen.

Ein Feldpostverkehr landeseigener Hilfskräfte (s.o. A.-D.) mit Deutschen ist nicht verboten. Gemäß OKH/GenStdH/Gen.d.Freiw.-Verb.Nr.2778/44 geh.v.17.2.44 muß es dem gesunden Volksempfinden jedes einzelnen Deutschen überlassen bleiben, den richtigen Verkehrston im Postverkehr mit landeseigener Hilfskräfte zu finden.

MfG
Feldpostmeister_at


Feldpostmeister_at:

Hallo!

(...)
Anlage 1 (215.ID) zur Besonderen Anordnung Nr.6/43

OKH/GenStH/Heereswesen Abt./GenQu.,Az.Abt.K.Verw.(Qu 5 Kgf.)Nr.II /8547/42 geh.,v.23.12.42

Betreff:Abwehrmäßige Überprüfung

Die Einstellung Hilfswilliger stellt an abwehrmäßiger Überprüfung und Sicherheit verstärkte Anforderungen. Die Gefahr der Spionage und Sabotage wächst....

....Eine Beschäftigung landeseigener Kräfte und Hilfswilliger auf Arbeitsplätzen, auf denen sie Kenntnis von geheim zu haltenden Vorgängen erhalten können (z.B.Schreibstuben, Postausgabestellen) ist verboten...
(...)

----------

(...)
215.Inf.Div.,Abt. Ib, Nr.420/43 geh.,v.16.4.43
Besondere Anordnung zur Versorgung Nr.39/43

I. Allgemeines:

2.)Postverkehr der Ostarbeiter:
Die Übermittlung von Briefen der in Deutschland eingesetzten russ. Arbeiter an ihre Angehörigen und umgekehrt durch deutsche Soldaten ist aus Abwehrgründen streng untersagt. Die Truppe ist hierüber erneut zu belehren. Es ist gegen diejenigen Angehörigen der Truppe einzuschreiten, die der unerlaubten Nachrichtenvermittlung Vorschub leisten. Es ist festgestellt worden, daß die in Deutschland eingesetzten Ostarbeiter Briefe an die örtlich zuständigen Ortskommandanturen, zum Teil mit offener Anschrift, zum Teil mit Feldpostnummer gerichtet haben. Diese Briefe sind von den militärischen Dienststellen an die Empfänger weitergeleitet worden. Alle bei den Ortskommandanturen auf unzulässigem Wege eingehende Post ist an Div. Abt. Ib zu geben.
(...)


MfG
Feldpostmeister_at


leger_de:
Hallo Feldpostmeister_at,
sehr interessanter Artikel. Besten Dank!
Der letzte Absatz passt auch gut zu meinem letzten Beleg in diesem Artikel, bei dem ein deutscher Soldat quasi die Vermittlertätigkeit zwischen Ostarbeiter und Heimat übernommen hat: You are not allowed to view links. Register or Login
Beste Grüße
Leger_de

Feldpostmeister_at:


Hallo Leger_de!

Ich werde regelmäßig aus KTBern interessante Informationen zum Thema Feldpost einstellen. Viele Angaben finden sich auch in den Feldpostamtsblättern des RPM aber gehen nicht so ins Detail.

MfG
Feldpostmeister_at

Feldpostmeister_at:

Hallo!

(...)
Oberkommando d.H.Gr.Nord, Oberquartiermeister,Qu1/Qu2/Fp.Nr.22368/44 Geh.,v.25.10.44

Deutscher Dienstpostverkehr

Auf die Aufrechterhaltung des deutschen Dienstpostverkehrs wird aus Gründen der Sicherheit eines geregelten Postverkehrs der deutschen und einheimischen Behörden, der lettischen Freiwilligen usw. mit ihren Familien und der nach dem Reich evakuierten Landesbewohner mit ihren im H.Gr.-Bereich verbliebenen Angehörigen sowie der Weiterführung des Postspar- und Postscheckverkehrs größter Wert gelegt. Aus Finanz-, Steuer- und militärischen Gründen, wie z.B. Zustellung von Gestellungsbefehlen aller Art, Zahlungsleistungen an die Angehörigen der lettischen Freiwilligen und dergl. muß die landeseigene Postversorgung sichergestellt bleiben. Das setzt voraus, daß sich der Dienstpostverkehr reibungslos abwickeln kann. Eine Beschlagnahme von Kfz. und Pferdefahrzeugen der Deutschen Dienstpost Ostland, wie wiederholt geschehen, wird verboten. Bei Postämtern, Zweigpostämtern und Poststellen darf der für die Abwicklung des Postverkehrs erforderliche Raum nicht für andere Zwecke in Anspruch genommen werden. Die Ortskommandanturen stellen sicher, daß das einheimische Postpersonal den Dienst weiter versieht und sorgen da, wo der Dienstbetrieb bereits eingestellt worden ist, für Unterstützung der Dienstpost bei Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des Postverkehrs durch die Bürgermeister in dem dann noch möglichen Umfang. Beaufsichtigung und Regelung der Postversorgung erfolgt auch weiterhin durch Generalkommissar Ostland.

gez. Rauser
Generalmajor
(...)

MfG
Feldpostmeister_at

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